Ihr Kanton · Freiburg
Im Kanton Freiburg werden Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis deklariert; die allgemeine Wegleitung nennt den Code 3.210. Der Kanton hat weder eine eigene Rubrik noch ein beizulegendes Formular noch ein eigenes Merkblatt oder eine eigene Weisung: Er wendet grundsätzlich das Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung an.
Quellen: schriftliche Antworten der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg, September und Oktober 2026. Aktualisiert am 14. Oktober 2026.
| Wo deklarieren | Im Wertschriftenverzeichnis. Die allgemeine Wegleitung nennt den Code 3.210. |
| Eigene Rubrik | Keine, weder auf Papier noch in der Software. |
| Belege | Idealerweise der Steuerauszug der Plattform. Falls nicht vorhanden, ein Screenshot des Wallets. |
| Systematisch verlangt? | Derzeit nicht: Es hängt von den Beträgen ab. Der Kanton schliesst nicht aus, künftig mehr zu verlangen. |
| Merkblatt, Weisung, Formular | Keines. Der Kanton verfügt auch über keine interne Weisung. |
| Einreichefrist | 31. März. Fristerstreckung über das kantonale Portal möglich, kostenlos, wenn sie vor Ablauf der Frist beantragt wird. |
Im Wertschriftenverzeichnis. Die allgemeine Wegleitung zur Steuererklärung nennt den Code 3.210. Eine eigene Rubrik für Kryptowährungen gibt es nicht.
Nein. Der Kanton stellt weder ein Formular noch eine Vorlage zur Verfügung. Er verlangt idealerweise den Steuerauszug der Plattform oder, falls nicht vorhanden, einen Screenshot des Wallets.
Derzeit nicht: Die Anforderung hängt von den Beträgen ab. Der Kanton weist jedoch darauf hin, dass er künftig mehr verlangen könnte.
Alles Weitere hängt nicht vom Kanton ab. Was steuerbar ist, welcher Wert per 31. Dezember massgebend ist, wie Staking oder Airdrops behandelt werden: Diese Regeln sind bundesrechtlich und gelten in der ganzen Schweiz. Sie werden in den häufigen Fragen und im kostenlosen Leitfaden erklärt.
Stufe 2, in Vorbereitung, geht für den Kanton Freiburg weiter ins Detail: welcher Kurs für einen Token gilt, der nicht auf der Kursliste der ESTV steht, wo Einkünfte aus Staking, Lending oder Airdrops zu deklarieren sind, wie Sie Ihre Kryptowährungen in Ihrer Freiburger Steuererklärung darstellen und welche Unterlagen Sie ab dem 31. Dezember bereithalten sollten.
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Diese Seite fasst die von der kantonalen Verwaltung mitgeteilte Praxis zusammen; sie ersetzt weder die offiziellen Anleitungen, die Ihrer Steuererklärung beiliegen, noch eine persönliche Beratung. Die Fristen ändern sich von Jahr zu Jahr: Prüfen Sie sie auf Ihrem Formular. Auch die Angaben und Kontaktdaten auf dieser Seite können sich ändern: Wir aktualisieren sie regelmässig, massgebend ist aber das angegebene Aktualisierungsdatum. Fragen Sie im Zweifel bei der kantonalen Steuerverwaltung nach.