Ihr Kanton · Luzern
In Luzern werden Kryptowährungen im Wertschriftenverzeichnis unter «Übrige Guthaben», Kategorie «Kryptowährungen», zu ihrem Wert per 31. Dezember deklariert. Der Kanton behandelt sie in seinem Steuerbuch, § 43 Nr. 2.
Quellen: Luzerner Steuerbuch, Bd. 1, § 43 Nr. 2 «Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen», Stand 1. Januar 2025; schriftliche Antwort der Dienststelle Steuern, 12. Oktober 2026. Aktualisiert am 14. Oktober 2026.
| Wo deklarieren | Wertschriftenverzeichnis, «Übrige Guthaben», «Kryptowährungen». |
| Vorlage | Keine. |
| Kantonales Merkblatt | Steuerbuch § 43 Nr. 2, öffentlich. |
Im Wertschriftenverzeichnis, unter «Übrige Guthaben», Kategorie «Kryptowährungen».
Alles Weitere hängt nicht vom Kanton ab. Was steuerbar ist, welcher Wert per 31. Dezember massgebend ist, wie Staking oder Airdrops behandelt werden: Diese Regeln sind bundesrechtlich und gelten in der ganzen Schweiz. Sie werden in den häufigen Fragen und im kostenlosen Leitfaden erklärt.
Stufe 2, in Vorbereitung, geht für den Kanton Luzern weiter ins Detail: welcher Kurs für einen Token gilt, der nicht auf der Kursliste der ESTV steht, wo Einkünfte aus Staking, Lending oder Airdrops zu deklarieren sind, wie Sie Ihre Kryptowährungen in Ihrer Steuererklärung darstellen und welche Unterlagen Sie ab dem 31. Dezember bereithalten sollten.
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Diese Seite fasst die von der kantonalen Verwaltung mitgeteilte Praxis zusammen; sie ersetzt weder die offiziellen Anleitungen, die Ihrer Steuererklärung beiliegen, noch eine persönliche Beratung. Die Fristen ändern sich von Jahr zu Jahr: Prüfen Sie sie auf Ihrem Formular. Die Begriffe in Anführungszeichen sind jene des kantonalen Formulars oder der kantonalen Software, im deutschen Originalwortlaut. Auch die Angaben und Kontaktdaten auf dieser Seite können sich ändern: Wir aktualisieren sie regelmässig, massgebend ist aber das angegebene Aktualisierungsdatum. Fragen Sie im Zweifel bei der kantonalen Steuerverwaltung nach.