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In der Schweiz gehören Ihre Kryptowährungen zu Ihrem Vermögen. Für das Steueramt zählt nicht, was Sie im Jahr gewonnen oder verloren haben, sondern was Sie am 31. Dezember besassen, und zu welchem Kurs.
Für Privatanleger sind Kapitalgewinne steuerfrei: Ein Verkauf mit Gewinn oder ein Tausch von Krypto gegen Krypto löst keine Steuer aus. Was Sie am Jahresende besitzen, unterliegt hingegen der Vermögenssteuer, wie ein Bankkonto oder ein Wertschriftendepot.
Es gibt keine Schwelle, unter der nicht deklariert werden muss. Dreihundert Franken in Bitcoin werden genauso deklariert wie dreissigtausend. Die Steuer ist vielleicht nicht geschuldet, wenn Ihr Gesamtvermögen unter dem kantonalen Freibetrag bleibt, die Deklaration aber in jedem Fall.
Ein Token ohne jeden Kurs oder Markt, zum Beispiel aus einem Airdrop, ist null wert, solange er keinen erhält.
Die Kurse per 31. Dezember 2026 werden, sofern verfügbar, im Laufe des Januars 2027 veröffentlicht (Antwort der ESTV an Fiscoin vom 19. Oktober 2026). Vorher lässt sich keine Steuererklärung abschliessen. Aus diesem Grund erscheint auch der kostenlose Leitfaden von Fiscoin im Januar 2027.
Das hängt vom Kanton ab. In den meisten gehören Kryptowährungen ins Wertschriftenverzeichnis, unter einer eigenen Rubrik oder unter «übrige Guthaben»; andere ordnen sie anders ein, die Waadt etwa unter Code 420. In jedem Fall muss jeder Token mit Menge und Kurs erkennbar sein. Zur Übersicht Ihres Kantons.
Die Erträge des Jahres werden zusätzlich deklariert. Staking-Belohnungen, Lending-Zinsen und Airdrops sind steuerbares Einkommen im Zeitpunkt des Zuflusses, zusätzlich zum Wert der Token per 31. Dezember. Staking, Airdrops und Lending im Detail.
Eine gesperrte oder in Konkurs geratene Plattform verändert den zu deklarierenden Wert: Manchmal besitzen Sie keine Token mehr, sondern eine Forderung. Krypto-Plattform gehackt oder in Konkurs: was deklarieren?
Seite aktualisiert am 22. Oktober 2026. Steuerregeln und Verwaltungspraxis können sich ändern: Wir aktualisieren diese Seite regelmässig, massgebend ist aber ihr Datum. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung nach.